02.12.2019 - 6.2 Beschluss über die Verpflegungskosten in den ko...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Sitzung:
-
Sitzung des Finanzausschusses
- Zusätze:
- Verantwortlich: Hofmann, Erik
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Mo., 02.12.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Recht / Personal / Kita's / Schulen
- Bearbeiter:
- Birgit Heimke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Möller informiert, dass die Stadt eine Beurteilung von der Kommunalaufsicht des Landkreises Ludwigslust-Parchim über den § 29 Abs. 1 KiföG M-V bekommen hat. Im Großen und Ganzen unterlegt die Einschätzung die Auffassung der Stadt, dass alle Kosten der Verpflegung von den Eltern zu tragen sind. In einem zweiten Absatz heißt es aber, dass die Übernahme der Personalkosten der Küchenkräfte durch die Stadt nicht untersagt ist. Die Kostenübernahme muss dann aber als freiwillige Ausgabe dargestellt werden und würde dann unter Haushaltsvorbehalt stehen.
Herr Mau sieht keinen Ermessensspielraum. Auf der Homepage der Landesregierung heißt es, dass die Eltern weiterhin die Kosten für die Verpflegung insgesamt zu tragen haben. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten nach § 29 Abs. 2 KiföG M-V beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Außerdem kann man aus dem Versäumnis, dass die Kosten für die Servicekräfte in der Vergangenheit nicht einkalkuliert wurden, keinen Anspruch auf die Weiterführung der Kostenübernahme durch die Stadt ableiten.
Herr Jehring macht darauf aufmerksam, dass der Wortlaut des alten KiföG M-V genauso ist wie der des neuen Gesetzes. Er kann es nicht verstehen, warum man auf einmal die Personalkosten der Küchenkräfte mit in die Kalkulation aufnehmen muss. Herr Möller wiederholt die Worte von Herrn Mau, dass in der jetzigen Kalkulation diese Kosten vergessen wurden und der Missstand jetzt geheilt wird.
Herr Hofmann macht noch ergänzende Ausführungen. Im Gesetz steht, dass die Eltern die Kosten der Verpflegung in der Kindertagesförderung zu tragen haben. Weitere Ausführungen dazu macht der Entwurf des KiföG M-V vom Frühjahr 2019. Darin heißt es, dass zu den Verpflegungskosten insbesondere das Essen, die Beschaffung der Grundstoffe, der Wareneinsatz und alles, was zur Zubereitung und Ausreichung der Speisen und Getränke gehören. Rechtlich gesehen, handelt es sich um eine Muss-Vorschrift und es sind keine Ausnahmetatbestände zum Abweichen dieser Vorschrift vom Gesetzgeber benannt worden.
Herr Höhn findet, dass das eine Auslegungssache des Gesetzes ist. Der Zeitpunkt zur Erhöhung des Essengeldes ist denkbar schlecht gewählt worden. Er hätte sich gefreut, wenn die Entlastung durch die Abschaffung der Kita-Beiträge bei den Eltern auch angekommen wäre. Hinzu kommt, dass viele Eltern gar keinen Antrag auf Übernahme der Verpflegungskosten stellen können, da Sie gerade so über der Grenze liegen.
Herr Wodke kann den Äußerungen der Verwaltung durchaus folgen, dass die Personalkosten mit eingerechnet werden müssen. Das Zeitfenster zur Prüfung der Rechtslage und der Kosten ist aber ziemlich knapp. Deswegen muss geschaut werden, ab wann man den Kostensatz für die Ganztagsverpflegung erhöhen möchte.
Herr Möller gibt an, sollte der Beschluss nicht beschlossen werden, dann ist er dazu gezwungen in Widerspruch zu gehen, da es gegen geltendes Recht verstoßen würde.
Herr Mau und Herr Wodke würden gerne mal Beispielrechnungen sehen, wo der schlechteste und der beste Fall dargestellt werden.
Herr Jehring macht auf das Selbstverwaltungsrecht der Kommune aufmerksam, worin man freiwillige Ausgaben tätigen kann. Die Bezuschussung der Verpflegungskosten durch die Stadt wäre so ein Fall. Aufgrund der Mehreinnahmen aus dem KiföG M-V und aus dem FAG M-V könnte die Stadt die Personalkosten weiterhin übernehmen.
Herr Jensen gibt zu bedenken, dass in der Zukunft viele Investitionen umzusetzen sind und dazu werden freie Mittel aus dem laufenden Bereich benötigt, um diese dem Investitionshaushalt zuführen zu können.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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9,9 kB
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