13.10.2020 - 7.2 Thematik Niederschlagsentwässerung Bereich Bahn...

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Wortprotokoll

Herr Baalhorn erläutert kurz zusammenfassend den bekannten Sachstand.                              

 

Herr Wiese teilt mit, dass auf Wunsch des Bauausschusses ein Vertreter der Unteren Wasserbehörde des Landkreises LWL-PCH eingeladen wurde, kurzfristig jedoch Herr Söhner absagen musste, dafür Herr Schorcht eingesprungen ist.

Weiter informiert Herr Wiese über ein Gespräch mit dem Planer vom OBI-Markt, ein direkter Kontakt mit der Geschäftsführung war nicht möglich, dass geplant ist, einen Überlauf im Bereich des Teiches herzustellen und mittels Hebeanlage an die Bahnhofstraße anzuschließen; schriftlich liegt noch nichts vor.

 

Herr Schorcht stellt sich vor und ergänzt die Ausführungen, bittet aber um Entschuldigung, falls aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit diese nicht ausreichend und vollumfänglich sind. Er geht auf die im Jahr 1995 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Baumarktes ein, in der die Ableitung des Regenwassers über die zentrale Entwässerung geplant ist und stellt dar, dass keine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung vorliegt; diese wird auf Antrag erteilt, ein Antrag liegt nicht vor.

Respektiv ist es so, dass „OBI“ mitgeteilt hat, das Regenwasser wird in den Teich geleitet, der „Prahmer Berg“ jedoch nicht. Um die Problematik zu lösen ist eine Trennung der Regenentwässerung „Prahmer Berg“ zum OBI erforderlich. OBI muss beim Landkreis einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis mit dem entsprechenden hydraulichen Nachweis stellen; dann ist vom Teich ein Überlauf herzustellen und das Wasser ins Kanalnetz einzuleiten. Im Rahmen der Antragstellung wird dann geprüft, ob eine Versickerung möglich ist, um den Regenwasserkanal zu entlasten. Momentan liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, da ohne wasserrechtliche Genehmigung in den Teich eingeleitet wird.

 

Herr Schlüterchte wissen, warum die Bedingung vorhandenes Regenwasser wird ins Netz eingeleitet, welche Bestandteil in der Baugenehmigung ist, nicht durchgesetzt wird. Warum erfolgt dann überhaupt eine Abnahme?

Herr Schorcht teilt mit, dass die Behörde im Rahmen der Bauantragsstellung zur Prüfung verpflichtet ist. In der Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde eine Prüfung zur Entwässerung erfolgt, die Umsetzung des Anschlusses in der Tat nicht kontrolliert wurde. Das Problem ist erkannt, es besteht ein Missstand, der Schacht muss geschlossen werden.

Herr Schlüter begrüßt das Vorhaben von OBI, eine Hebeanlage zu bauen, um die Bedingung zu erfüllen.

Herr Ruedel ergänzt in Sachen Prüfung im Rahmen der Einvernehmenserklärung für die Stadt Hagenow, das Grundstück ist als erschlossen anzusehen, wenn die entsprechenden Anschlüsse vorgestreckt sind. Nach Auskunft von Herrn Adolf vom Abwasserzweckverband gibt es bei der Regenwasserbeseitigung keinen Anschlusszwang.

 

Herr Baalhorn greift die Aussage Ordnungswidrigkeit auf. OBI hat es in ca. 25 Jahren nicht geschafft, die Bedingung aus der Baugenehmigung, sprich Anschluss an das Netz, zu erfüllen. Es sollte eine Ordnungswidrigkeit gegenüber OBI durch den Landkreis angezeigt werden, um dem Anschluss Nachdruck zu verleihen.

Herr Jessel ergänzt, dass es wichtig ist, zu handeln, denn der Teich reicht nicht aus und ob mit der Hebeanlage das Problem gelöst ist, wird sich zeigen.

 

 

Herr Walter, Mario, spricht das Thema Versiegelung der Flächen auf.

Herr Schorcht teilt mit, dass die Versiegelung der Flächen im Rahmen der Bauantragsstellung geprüft wird. Hier liegen wir bei einer Grundflächenzahl von 0,8/0.9, was durchaus üblich ist, wenn eine entsprechende Ableitung des Wasser erfolgt. Auf dem Parkplatz sind Einläufe vorhanden, die über eine unterirdische Leitung das Wasser ins Netz leitet.

Der Planer wurde im Gespräch im August aufgefordert, einen Antrag auf Einleitung zu stellen, dies ist noch nicht erfolgt.

Es wurde vereinbart, ein Schreiben an OBI zu verfassen bzw. ist bereits erfolgt (Rücksprache mit Herrn Söhner). Der Antrag ist bis zum 31.12.2020 mit dem hydraulichen Nachweis vorzulegen.

 

Herr Baalhorn fragt, wer die Versiegelungszahl überprüft? Ist das der Landkreis? Von der Stadt wurde die Aussage gemacht, sie wäre nicht die Bauordnungsbehörde.

Herr Schorcht äert, dass die Untere Wasserbehörde die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt und die Versiegelungszahl über Luftbilder bzw. Begehungen durch den Landkreis geprüft wird.

 

Herr Baalhorn bedankt sich bei Herrn Schorcht für die Ausführungen.

 

 

Herr Wiese beantwortet die noch offenen Anfragen in Bezug auf den OBI-Markt.

 

- Für die Einfriedung liegt eine Baugenehmigung vor.

- Die Grundflächenzahl ist durchaus üblich.

- Die Nutzungsart ist zulässig: nicht störendes Gewerbe.

 

Herr Baalhorn bittet um Prüfung, ob eine Erweiterung in Richtung Gartenanlage möglich ist? Augenscheinlich ist der Anbau weitaus größer als auf dem Luftbild.

Herr Wiese sagt eine Prüfung zu.

 

 

Herr Schorcht verlässt um 20.00 Uhr die Sitzung.