16.12.2021 - 17 Beschluss zu § 49 KV Leistung von freiwilligen ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Wortprotokoll

 

Die Notwendigkeit, diesen Beschluss zu fassen, um die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung zu gewährleisten, steht für Frau Benzien außer Frage. Da ihr allerdings die Summe etwas hoch erscheint, würde sie dafür plädieren, dass der Hauptausschuss hinzugezogen wird. Danach sollten Aufwendungen bis 10 T€ ohne Umlaufverfahren und bis 25 T€ im Umlaufverfahren durch den Hauptausschuss entschieden werden.

 

Dass die Verwaltung dieser Änderung durchaus zustimmen kann, signalisiert der Bürgermeister.

 

Mit dieser Änderung würde der Beschlussvorschlag dann wie folgt lauten:

 

BV: „ ……… Dieses soll auch für unaufschiebbare Einzelinvestitionen im freiwilligen Bereich bis maximal 25 T€ je Einzelfall gelten, hierbei ist jedoch ab 10 T€ der Hauptausschuss im Umlaufverfahren zu beteiligen.“

 

Für Herrn Wodke stelle sich die Frage, was genau diese Änderung bewirken soll, wo der Vorteil dafür liege.

 

Bürgermeister Herr Möller gibt zu bedenken, dass bei nichtbeschlossenem Haushalt die vorläufige Haushaltsführung gemäß § 49 Kommunalverfassung M-V gilt. Danach dürfe die Verwaltung Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben nur in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist.

 

Frau Benzien geht nochmals auf die Beweggründe ein, die sie bewogen haben, diesen Änderungsantrag einzubringen.

 

Es folgt die Abstimmung über den Änderungsantrag von Frau Benzien, der folgende Ergänzung im Beschlussvorschlag vorsieht:

„Dieses soll auch für unaufschiebbare Einzelinvestitionen im freiwilligen Bereich bis maximal 25 T€ je Einzelfall gelten, hier ist jedoch der Hauptausschuss ab 10 T€ im Umlaufverfahren zu beteiligen.“

 

Abstimmungsergebnis:

19 Ja-Stimmen, eine Nein-Stimme, 0 Stimmenthaltungen

 

Damit ist der Änderungsantrag angenommen.

 

Über den vorliegenden Beschlussvorschlag – mit Aufnahme der Änderung – wird wie folgt abgestimmt:

 

 

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Beschluss:

Die Verwaltung wird ermächtigt, Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige

Selbstverwaltungsaufgaben in dem Umfang zu leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen. Dieses soll auch für unaufschiebbare Einzelinvestitionen im freiwilligen Bereich bis maximal 25.000,00 Euro je Einzelfall gelten, hier ist jedoch der Hauptausschuss ab 10 T€ im Umlaufverfahren zu beteiligen.  

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

19

0

1

 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://hagenow.sitzung-mv.de/public/to020?SILFDNR=635&TOLFDNR=1000914&selfaction=print