17.10.2017 - 7.2 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 42 "Wohnbeba...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.2
- Zusätze:
- Verantwortlich: Wiese, Dirk
- Datum:
- Di., 17.10.2017
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauen / Ordnung / Grundstücks- und Gebäudemanagement
- Bearbeiter:
- Anja Hoffmann
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Wiese erläutert die Beschlussvorlage und teilt mit, dass es ein gemeinsames Gespräch mit dem Planer zur Auswertung der Trägerbeteiligung gab. Der Entwurf nochmals überarbeitet und das Ergebnis aus der Abwägung einbezogen wurde. Die überarbeitete Planzeichnung wird geöffnet und erläutert.
Herr Schlüter fragt, ob die geänderte Form des Wendehammers mit den Versorgern abgesprochen ist und wie die Zuwegung zum WA 3, gefangenes Grundstück, erfolgt? Herr Wiese: Das WA 3 war bereits in einem der ersten Entwürfe enthalten und wird wieder als Grundstücksfläche vorgesehen. Durch den offenen Graben geht dem Investor Grundstücksfläche verloren und hat daher als Option das WA 3 wieder aufgenommen; die Überquerung des Grabens eird gewährleistet. Herr Mahnel ergänzt die Erläuterungen und geht dabei auf den Verfahrenswechsel und die geplante Bebauung detaillierter ein. Mit den Versorgern ist eine Abstimmung zum Wendehammer erfolgt; in der Trägerbeteiligung wird eine Stellungnahme dazu erfolgen.
Herr Baalhorn fragt zum Thema Entwässerung, ob das WA 2 an den Graben angeschlossen werden kann? Herr Wiese: Die Entwässerung ist über das Satzungsrecht des Zweckverbandes geregelt; lt. Gutachten ist eine Versickerung möglich. Im Rahmen der Trägerbeteiligung werden die Stadtwerke Hagenow GmbH, der Abwasserzweckverband sowie der Wasser- und Bodenverband zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Herr Schlüter ergänzt zur Entwässerung, dass diese u. a. vom Zustand des A- und B-Grabens abhängt. Der gesamte Bereich einschließlich Hagenow Land wird hier eingeleitet. Der Graben muss hydraulich berechnet werden. Das im Planentwurf eine fußläufige Verbindung zum bestehenden B-Plan Nr. 16 vorgesehen ist, wird befürwortet.
Herr Mahnel teilt mit, dass die Querung vorgesehen ist, die Ausführung jedoch noch abgestimmt werden muss.
Frau Benzien fragt, warum in der Anlage 2 der „alte“ Planentwurf enthalten ist? Herr Wiese: Der Plan ist die Anlage zum Gutachten.
Herr Wrankmore verlässt die Sitzung um 20.13 Uhr aus gesundheitlichen Gründen.
Beschlussvorschlag:
1.Die Stadt Hagenow stellt das am 02.02.2017 eingeleitete Planverfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung auf ein Planverfahren nach § 13b BauGB Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren um. Der Bebauungsplan ist im weiteren Verfahren als Bebauungsplan nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.
2.Der 2. erneute Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 42 „Wohnbebauung Hagenow-Heide-Chaussee II“ bestehend aus der Planzeichnung Teil-A, dem Text Teil-B sowie den Örtlichen Bauvorschriften und der 2. erneute Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Der Plangeltungsbereich befindet sich östlich der Hagenow-Heide-Chaussee und wird wie folgt begrenzt:
-nördlich:durch das Gewässer II. Ordnung (A-Graben),
-östlich:durch den vorhandenen Radweg an der Hagenow-Heide-Chaussee,
-südlich:durch Wiesenfläche in Angrenzung an Waldflächen,
-westlich: durch Wiesenflächen und die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Wohnbebauung Maiglöckchenweg Nr. 37, Nr. 35, Nr. 33, Nr. 29 und Nr. 27.
3.Der 2. erneute Entwurf des Bebauungsplanes und der 2. erneute Entwurf der Begründung sind für die Dauer eines Monats erneut nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der erneuten Auslegung zu benachrichtigen.
4.In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Hagenow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist sowie das von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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