14.12.2017 - 27 Satzung über den Bebauungsplan Nr. 42 "Wohnbeba...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Beratungsergebnis aus den vorberatenden Gremien:

Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr:

7 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen

Hauptausschuss:

8 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Stimmenthaltungen

 

 

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Beschlussvorschlag:

1.Die Stadt Hagenow stellt das am 02.02.2017 eingeleitete Planverfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung auf ein Planverfahren nach § 13b BauGB Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren um. Der Bebauungsplan ist im weiteren Verfahren als Bebauungsplan nach § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen.

 

2.Der 2. erneute Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 42 „Wohnbebauung Hagenow-Heide-Chaussee II“ bestehend aus der Planzeichnung Teil-A, dem Text Teil-B sowie den Örtlichen Bauvorschriften und der 2. erneute Entwurf der Begründung werden in der vorliegenden Fassung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 

Der Plangeltungsbereich befindet sich östlich der Hagenow-Heide-Chaussee und wird wie folgt begrenzt:

-nördlich:durch das Gewässer II. Ordnung (A-Graben),

-östlich:durch den vorhandenen Radweg an der Hagenow-Heide-Chaussee,

-südlich:durch Wiesenfläche in Angrenzung an Waldflächen,

-westlich: durch Wiesenflächen und die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Wohnbebauung Maiglöckchenweg Nr. 37, Nr. 35, Nr. 33, Nr. 29 und Nr. 27.

 

3.Der 2. erneute Entwurf des Bebauungsplanes und der 2. erneute Entwurf der Begründung sind für die Dauer eines Monats erneut nach § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der erneuten Auslegung zu benachrichtigen.

 

4.In der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung ist darauf hinzuweisen, dass nicht

fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Hagenow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist sowie das von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

24

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 

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Anlagen zur Vorlage