Beschlussvorlage - 2021/0329

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

    Die Verwaltung wird ermächtigt, Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige

   Selbstverwaltungsaufgaben in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende

   Aufgaben fortzuführen. Dieses soll auch für unaufschiebbare Einzelinvestitionen im

   freiwilligen Bereich bis maximal 25.000,00 Euro je Einzelfall gelten.  

Reduzieren

Sachverhalt

Infolge der Neuwahlen des Landtages in M-V ist in diesem Jahr der Haushaltserlass nicht wie sonst üblich in der ersten Oktoberhälfte den Kommunen für die Haushaltsplanung übergeben  worden. Somit fehlen grundlegende  Finanzdaten die eine seriöse Haushaltsplanung  ermöglichen. Hinzu kommt, dass eine deutliche Minimierung der Finanzausgleichsmasse zuungunsten der Kommunen erwartet wurde.

Der Städte- und Gemeindetag hat hier interveniert, um eine bessere Finanzaus-stattung zu erreichen. Deshalb soll es noch im November 21 einen Kommunalgipfel geben.

Die Ergebnisse daraus und die Prognosen der Novembersteuerschätzung des Bundes werden nun abzuwarten sein. Der Haushalterlass ist nunmehr auf Anfang Dezember verschoben worden.

 

Bei nichtbeschlossenem Haushalt gilt nun die vorläufige Haushaltsführung gemäß § 49 der Kommunalverfassung M-V.. Dieser besagt folgendes:

 

§ 49
Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde bis zur öffentlichen Bekanntmachung nur

1.Aufwendungen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 unaufschiebbar sind,

2.Investitionen tätigen oder Verpflichtungen eingehen, für die im Finanzhaushalt eines Haushaltsvorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, sowie Auszahlungen und Aufwendungen aus übertragenen Ermächtigungen leisten,

3.Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen,

4.Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit diese in der Haushaltssatzung festgesetzt werden,

5.Kredite umschulden.

(2) Reichen die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht aus, darf die Gemeinde für diese Maßnahmen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe der Festsetzung in der Haushaltssatzung aufnehmen. Ist die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden, bedarf die Aufnahme von Krediten der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

(4) Aufwendungen und Auszahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur geleistet werden, wenn die beschlossene Haushaltssatzung hierzu ermächtigt oder, sofern die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden ist, die Gemeindevertretung diesen zugestimmt hat.

 

Da der Haushaltsbeschluss zum 31.12.2021 nicht vorliegt ist ein Beschluss der

Stadtvertretung zum Absatz 4 des § 49 KV M-V ratsam. Dadurch können die notwendigen unaufschiebbaren freiwilligen Aufwendungen geleistet werden. Dieses soll auch für den kleinteiligen Investitionsbereich bis 25.000,00 Euro je Investition gelten.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Ergebnishaushaltes

X

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Finanzhaushaltes

X

Ja

 

 

Nein

Mittel bereits geplant

 

Ja

 

X

Nein

 

Höhe der geplanten Mittel

Mehrbedarf

Gesamtkosten

 

Deckungsvorschlag

Betrag

Kostenträger

Konto

Bezeichnung des Kostenträgers/Konto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten: Die in der Anlage dargestellten Aufwendungen sind im Haushaltsplan-

entwurf für das Haushaltsjahr 2022 eingestellt.

 

Raum für zusätzliche Eintragungen:

Reduzieren

Anlagen

Loading...