Beschlussvorlage - 2023/0535

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird ermächtigt, Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in dem Umfang zu leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen. Dieses soll auch für unaufschiebbare Einzelinvestitionen im freiwilligen Bereich bis maximal 30.000,00 Euro je Einzelfall gelten.

 

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Sachverhalt

Info:

Der Beschluss ist in den Finanzausschuss am 27.11.2023 als Tischvorlage eingebracht worden. Es wurde folgendermaßen abgestimmt:

Ja   7 Stimmen

Nein   0 Stimmen

Enthaltungen 0 Stimmen

 

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Wie in den Vorjahren bedarf es bei nicht beschlossenem Haushalt ab dem Jahresbedarf dieses Beschlusses, um handlungsfähig hinsichtlich der laufenden freiwilligen Leistungen zu bleiben. Auch freiwillige Investitionen wie z.B. die Einrichtung eines Dokumentenmanagementsystems sollen frühzeitig angeschoben werden.

 

Bei nichtbeschlossenem Haushalt gilt nun die vorläufige Haushaltsführung gemäß § 49 der Kommunalverfassung M-V.

Dieser besagt folgendes:

 

 § 49
Vorläufige Haushaltsführung

(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde bis zur öffentlichen Bekanntmachung nur

1. Aufwendungen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 unaufschiebbar sind,

2. Investitionen tätigen oder Verpflichtungen eingehen, für die im Finanzhaushalt eines Haushaltsvorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, sowie Auszahlungen und Aufwendungen aus übertragenen Ermächtigungen leisten,

3. Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen,

4.Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit diese in der Haushaltssatzung festgesetzt werden,

5. Kredite umschulden.

(2) Reichen die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht aus, darf die Gemeinde für diese Maßnahmen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe der Festsetzung in der Haushaltssatzung aufnehmen. Ist die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden, bedarf die Aufnahme von Krediten der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.

(4) Aufwendungen und Auszahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur geleistet werden, wenn die beschlossene Haushaltssatzung hierzu ermächtigt oder, sofern die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden ist, die Gemeindevertretung diesen zugestimmt hat.

 

Deshalb ist ein Beschluss der Stadtvertretung zum Absatz 4 des § 49 KV M-V ratsam. Dadurch können die notwendigen unaufschiebbaren freiwilligen Aufwendungen geleistet werden. Dieses soll auch für den kleinteiligen Investitionsbereich bis 30.000,00 Euro je Investition gelten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Ergebnishaushaltes

 

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Finanzhaushaltes

 

Ja

 

 

Nein

Mittel bereits geplant

 

Ja

 

 

Nein

 

Höhe der geplanten Mittel

Mehrbedarf

Gesamtkosten

 

Deckungsvorschlag

Betrag

Kostenträger

Konto

Bezeichnung des Kostenträgers/Konto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:

 

Raum für zusätzliche Eintragungen:

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Anlagen

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