Beschlussvorlage - 2024/0597/01
Grunddaten
- Betreff:
-
Umbenennung von Straßennamen in den Ortsteilen Granzin, Hagenow Heide und Viez
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauen / Ordnung / Grundstücks- und Gebäudemanagement
- Bearbeiter:
- Katrin Wöhlke
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Hagenow
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Entscheidung
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12.12.2024
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Sachverhalt
Gemäß § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-M-V) liegt die Benennung von Straßen in gemeindlicher Zuständigkeit. Die dem Straßennamen zukommende Orientierungsfunktion bezweckt die Identifizierbarkeit einer Straße, welche über die Grenzen einer Gemeinde hinausreichen muss. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Bestimmungsort sowohl durch Private als auch Vertreter öffentlicher Einrichtungen (z.B. Rettungsdienst, Post etc.) eindeutig bezeichnet und aufgesucht werden kann. Gründe des öffentlichen Wohls für die Umbenennung gleichnamiger Straßen sind bereits dadurch gegeben, dass mit der Beseitigung der Verwechslungsgefahr künftige Irreführungen vermieden werden. Bei der Umbenennung, aus denen sich wirtschaftliche Folgen für die Anlieger ergeben können, haben die Anlieger ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Kommt es aufgrund von Gebietsänderungen zu einer Doppelung von Straßennahmen, reduziert sich das Ermessen der Gemeinde nach § 51 StrWG M-V aufgrund der akuten Verwechslungsgefahr.
Bei der Auswahlentscheidung, welche der namensgleichen Straßen umbenannt wird, ist die Vielzahl der betroffenen Anlieger und ggf. Gewerbetreibenden sowie die Frage, ob einer der Straßen in ihrem Namen ganz besonders der Orientierung dient, zu berücksichtigen.
Die "Dorfstraße" befindet sich in den Ortsteilen Granzin und Scharbow. Im Ortsteil Granzin sind 76 Einwohner und im Ortsteil Scharbow 180 Einwohner in der "Dorfstraße" wohnhaft. Die bereits beschlossene Umbenennung (Beschluss 2023/0533) der "Dorfstraße" in Granzin in den "Karkweg", nach einer alten Flurbezeichnung, wurde trotz der Beteiligung des damaligen Ortsbeirates durch eine Vielzahl der Anwohner abgelehnt. Um eine größere Akzeptanz des neuen Straßennamens zu erreichen, wurden die Einwohner des Ortsteils Granzin zu einer Abstimmung über den zukünftigen Straßennamen aufgerufen. Der Vorschlag "Hofstraße" erreicht hier die absolute Mehrheit. Die "Dorfstraße" soll nun in die "Hofstraße" umbenannt werden.
Der "Waldweg" befindet sich in den Ortsteilen Hagenow Heide und im Ortsteil Viez. Im Ortsteil Hagenow Heide sind 7 Einwohner und im Ortsteil Viez 49 Einwohner im "Waldweg" wohnhaft. Hier bot sich eine Verlängerung des "Friedenswegs" an. Auch hier fehlte die Akzeptanz durch die Anwohner. Die Umbenennung des "Waldweg" soll nun in "Eichhörnchenweg" erfolgen.
Der „Mühlenweg“ befindet sich in den Ortsteilen Hagenow Heide und Viez.
Im Ortsteil Hagenow Heide sind 15 Einwohner und im Ortsteil Viez sind 22 Einwohner im „Mühlenweg“ wohnhaft.
Die Ortsbeiräte Hagenow Heide und Viez haben sich zu der Umbenennung abgestimmt. Der Mühlenweg in Hagenow Heide soll erhalten bleiben. Hier steht eine Turmwindmühle aus dem Jahr 1896, welche auch in der Mühlendatenbank geführt ist. Die Umbenennung erfolgt demzufolge im Ortsteil Viez. Hierzu wurden Recherchen durchgeführt. Die Mühle in Viez wird in der Mühlendatenbank als Wassermühle geführt. Um den örtlichen Bezug zu erhalten, erfolgt die Umbenennung in „Zur Wassermühle“.
Ein Kostenerstattungsanspruch der betroffenen Anwohner im Zusammenhang mit einer sachlich begründeten Umbenennung besteht nicht. Hinsichtlich der Kosten für eine amtliche Umbenennung ist anzumerken, dass dem Bürger für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass und im Personalausweis keine Gebühren entstehen.
Kostenpflichtig ist die unverzügliche Änderung des Fahrzeugscheins. Die kostenpflichtige Änderung der Angaben zum Fahrzeughalter im Fahrzeugbrief ist dagegen erst anlässlich der nächsten Befassung (vgl. § 27 STVZO) mit den Fahrzeugpapieren vorzunehmen.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen |
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Ja |
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Nein |
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Maßnahme des Ergebnishaushaltes |
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Ja |
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x |
Nein |
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Maßnahme des Finanzhaushaltes |
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Ja |
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x |
Nein |
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Mittel bereits geplant |
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Ja |
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x |
Nein |
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Höhe der geplanten Mittel |
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Mehrbedarf |
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Gesamtkosten |
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Deckungsvorschlag |
Betrag |
Kostenträger |
Konto |
Bezeichnung des Kostenträgers/Konto |
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Folgekosten:
Raum für zusätzliche Eintragungen:
