Antrag der Politik - 2017/0036

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
 

Die in der Anlage beigefügte Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Stadt Hagenow wird beschlossen.

 

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Sachverhalt

Problembeschreibung/Begründung:
 

Mit Schreiben vom 28.02.2017 teilte uns der Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Recht, Kommunalaufsicht und Ordnung, mit, dass einige Regelungen in der Geschäftsordnung der Stadtvertretung der Stadt Hagenow nicht den Vorschriften der Kommunalverfassung M-V entsprechen und demzufolge anzupassen sind.

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Punkte:

 

§ 2 Abs. 4:

Dieser Absatz „Mitglieder von Ausschüssen oder Ortsteilbeiräten können als Zuhörer an den nicht öffentlichen Beratungen der Stadtvertretung in Angelegenheiten teilnehmen, bei denen sie vorher bereits beratend mitgewirkt haben“ – wird vollständig gestrichen, da die Regelung unzulässig ist.

 

§ 5 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

„Tagesordnungspunkte, die von einem Stadtvertreter/ einer Stadtvertreterin, einem Ortsteilbeirat oder der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister beantragt worden sind, können nur dann durch Mehrheitsbeschluss abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen. (gem. § 29 (1) KV angepasst)

 

§ 11 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:

„In öffentlichen Sitzungen der Stadtvertretung sind Tonaufzeichnungen durch die Medien zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Stadtvertretung in geheimer Abstimmung widerspricht“. (gem. § 29 (5) KV angepasst)

 

 

§ 12 Abs. 2:

Der Passus „und Akteneinsicht gewähren“ wird gestrichen.

Akteneinsicht ist gemäß § 34 Abs. 4 KV M-V auf Antrag jedem Gemeindevertreter zu gewähren. Eines Antrages einer Fraktion bedarf es dafür nicht.

 

§ 12 Abs. 3:

Der Passus „Sie (die Fraktionen) üben die Kontrollpflicht gegenüber der Verwaltung aus“, wird gestrichen, da dafür keine gesetzliche Vorschrift bekannt ist.

Der Satz: „Innerhalb der Fraktion muss dafür gesorgt werden, dass vertrauliche Informationen nicht unbefugten Dritten zugänglich werden (Verschwiegenheitspflicht), wird ebenfalls gestrichen, da gemäß § 23 (3) KV die Stadtvertreter zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Ja

 

x

Nein

Maßnahme des Ergebnishaushaltes

 

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Finanzhaushaltes

 

Ja

 

 

Nein

Mittel bereits geplant

 

Ja

 

 

Nein

 

Höhe der geplanten Mittel

Mehrbedarf

Gesamtkosten

 

Deckungsvorschlag

Betrag

Kostenträger

Konto

Bezeichnung des Kostenträgers/Konto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:

 

Raum für zusätzliche Eintragungen:

 

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Anlagen

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