Beschlussvorlage - 2017/0050

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung der Stadt Hagenow beschließt:

 

1. die Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch               für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 43 „Gärtnerweg/ Wiesengrund“               entsprechend Anlage 1, für den der Aufstellungsbeschluss Nr. 2017/0009 gefasst               wurde;

2. die ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses über die Satzung gemäß § 16               Abs. 2 Baugesetzbuch nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

 

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Sachverhalt

Problembeschreibung/Begründung:
1. Ziel

Mit dem Erlass der Veränderungssperre soll während des Zeitraums der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Gärtnerweg/ Wiesengrund“ die               Errichtung von baulichen Anlagen, die den Vorgaben des künftigen               Bebauungsplanes entgegenstehen würden, verhindert werden.

 

2. Inhalt

Die Veränderungssperre hat die Wirkung einer generellen Bausperre. Bauliche               Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung von               baulichen Anlagen dürfen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden. Sonstige               erhebliche und wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken oder               baulichen Anlagen sind unzulässig, auch wenn sie ansonsten nicht                genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Durch die Veränderungssperre wird jedoch z.B. der Verkauf oder die Teilung eines Grundstückes nicht behindert. Darüber hinaus werden auch               genehmigungsfreie tatsächliche Veränderungen nicht verhindert, soweit sie               keine oder nur unwesentliche Wertsteigerungen zur Folge haben               (Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten).

Des Weiteren werden gemäß § 14 Abs. 3 BauGB von der Veränderungssperre               nicht berührt:

- Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich                               genehmigt worden sind,

- Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts                               Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der                               Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie                                                         - Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB können Ausnahmen von der Veränderungssperre               dann zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht               entgegenstehen. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die               Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

 

3. Geltungsdauer

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre regelt § 17 BauGB. Danach tritt die

Veränderungssperre nach zwei Jahren außer Kraft. Eine zweimalige Verlängerung               um jeweils ein Jahr ist möglich. Dabei ist die zweite Verlängerung nur zulässig,               wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. wesentliche Gesetzes- oder               Rechtsprechungsänderungen, Besonderheiten des Umfanges, des               Schwierigkeitsgrades oder des Verfahrensablaufes).

Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, soweit die Bauleitplanung

rechtsverbindlich abgeschlossen ist oder nach Ablauf von 4 Jahren.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Ja

 

x

Nein

Maßnahme des Ergebnishaushaltes

 

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Finanzhaushaltes

 

Ja

 

 

Nein

Mittel bereits geplant

 

Ja

 

 

Nein

 

Höhe der geplanten Mittel

Mehrbedarf

Gesamtkosten

 

Deckungsvorschlag

Betrag

Kostenträger

Konto

Bezeichnung des Kostenträgers/Konto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:

 

Raum für zusätzliche Eintragungen:

 

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Anlagen

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