Beschlussvorlage - 2019/0131

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtvertretung stimmt dem Verzicht der Erstellung eines Gesamtabschlusses zu.

Die Verwaltung hat ab 2020 jährlich bis zum 30.09. eines jeden Jahres einen Beteiligungsbericht gemäß § 73 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V zu erstellen und der Stadtvertretung vorzulegen.

 

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Sachverhalt

Problembeschreibung/Begründung:

 

Nach der Doppikeinführung im Jahre 2012 hat man festgestellt, dass einige Regelungen den Rahmen und die Möglichkeiten der Verwaltungsarbeit sprengen und zu erheblichen Mehraufwendungen führen. Deshalb wurde im Rahmen eines umfangreichen Reformprozesses das Regelwerk überprüft. Dieser Reformprozess wurde mit dem 01.08.2019 abgeschlossen. Folgende Vorschriften sind davon betroffen:

 

- Änderung der KV M-V und des Kommunalprüfungsgesetzes sowie Aufhebung des Kommunal-Doppik-Einführungsgesetzes durch das Doppik-Erleichterungsgesetz vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 467)

- Änderung der GemHVO-Doppik und der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung sowie Aufhebung der Stellenplanverordnung durch die Doppikerleichterungsverordnung vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S. 499)

- Neufassung der GemHVO-GemKVO-DoppVV M-V vom 23. Juli 2019 (AmtsBl. M-V S. 766)

 

Der § 61 der KV M-V wurde mit folgendem Inhalt im Absatz 1 neu gefasst:

(1) Eine große kreisangehörige oder kreisfreie Stadt hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Gesamtabschluss aufzustellen. Andere Gemeinden können einen Gesamtabschluss aufstellen.

Der Gesamtabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.

 

Somit sind durch diese Neuregelung nur noch die großen kreisangehörigen und kreisfreien  Städte Schwerin, Rostock, Greifswald, Neubrandenburg, Stralsund und Wismar

verpflichtet, diesen Gesamtabschluss aufzustellen.

Die Stadt Hagenow möchte das Wahlrecht nutzen und den Gesamtabschluss der ab dem Haushaltsjahr 2024 zu fertigen ist, infolge des hohen Aufwandes, nicht aufstellen.

Als Ausgleich dafür müssen die Kommunen einen Beteiligungsbericht erstmalig 2020 für das Haushaltsjahr 2019 nach den Vorgaben des § 73 Absatz 3 der KV M-V jährlich erstellen. Auch wenn diese Regelung bereits im Folgejahr greift, wird hier von der Verwaltung ein sinnvoller Beitrag zur Minimierung des Verwaltungsaufwandes ab 2024 gesehen.

Der Beschluss zur Ausübung des Wahlrechtes ist nach § 176 der KV M-V Übergangsvorschrift bis zum 31.12.2019 verbindlich zu treffen.

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Ja

 

X

Nein

Maßnahme des Ergebnishaushaltes

 

Ja

 

X

Nein

Maßnahme des Finanzhaushaltes

 

Ja

 

X

Nein

Mittel bereits geplant

 

Ja

 

X

Nein

 

Höhe der geplanten Mittel

0,00 €

Mehrbedarf

Gesamtkosten

 

Deckungsvorschlag

Betrag

Kostenträger

Konto

Bezeichnung des Kostenträgers/Konto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:

 

Raum für zusätzliche Eintragungen:

 

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