Beschlussvorlage - 2021/0344

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung der Stadt Hagenow beschließt den Brandschutzbedarfsplan gemäß Anlage und die darin enthaltenen Schutzziele (Anlage 10 des Brandschutzbedarfsplanes)

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Sachverhalt

Durch das Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V) vom 21.12.2015 sind die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Abs. 1 verpflichtet, einen Brandschutzbedarfsplan (BSBP) aufzustellen.

Am 19.11.2018 wurde das Büro WW Brandschutz mit der Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes beauftragt. Bei Beratungen und Ortsbegehungen mit dem beauftragten Büro wurden alle Grunddaten zusammengetragen, die für die Risikobeurteilung erforderlich waren.

Der Brandschutzbedarfsplan ist als Soll-Ist-Vergleich anzusehen. Er spiegelt die tatsächlichen Gegebenheiten an vorhandener Technik sowie Gefahrenpotenzial in der Stadt Hagenow und ihren Ortsteilen wider. Er soll bei nötiger Ersatzbeschaffung als Leitfaden dienen.

In mehreren Beratungen mit dem beauftragten Büro sowie der Wehrführung wurde über die Festlegung von Schutzzielen diskutiert.

Die gesetzliche Grundlage zur Festlegung Ihrer Schutzziele bilden die FwOV M-V und die VV Meckl.-Vorp.

Die Gemeinden legen, gemäß § 7 der Feuerwehrorganisationsverordnung für ihr Gebiet, Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten fest. Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotential des Gemeindegebietes und bestimmen das Schutzniveau, dass unbeschadet der nachfolgenden Regelungen mindestens erreicht werden soll. Die auf der Grundlage standardisierter Schadensereignisse festgelegten Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung formulieren dabei zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise, mit welchen von den zur Verfügung stehenden Mitteln eingegriffen werden soll, um den eingetretenen Gefahrensituationen verhältnismäßig zu begegnen. Für den Feuerwehreinsatz sind folgende Qualitätskriterien festzulegen:

1. Mindeststärke – Anzahl der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmitteln,

2. Eintreffzeit – Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen einer Einheit nach Nummer 1 zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle,

3. Erreichungsgrad – prozentualer Anteil aller Einsätze, bei dem Eintreffzeit und Mindeststärke eingehalten werden.

 

Gem. BrSchG M-V, § 2, (1) i. v. m.  § 7 der FwOV M-V sind die Schutzziele durch die Gemeindevertretungen festzulegen. Im Kapitel 2 der VV M-V Meck-Vorp. Gl. Nr. 2131 – 1 – 9, Punkt 2.3 ist geregelt, dass die Schutzziele anhand von standardisierten Schadensereignissen durch die Gemeindevertretungen zu definieren sind. 

Punkt 2.3.6: „Je nach Gefährdungspotential sollen Schutzziele festgelegt werden:

A für das Ereignis Brand

B  für die Technische Hilfeleistung

C zur Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffaustritt)

D  zum Einsatz bei Wassergefahren“

 

Es ist anzustreben, dass die Feuerwehr innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von zehn Minuten nach Alarmierung an der Einsatzstelle eintrifft (Eintreffzeit) und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten kann.

Die Vorgaben der Mindesteinsatzstärke gelten als eingehalten, wenn eine taktische Einheit von der Stärke einer Gruppe im Sinne der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 3 nicht unterschritten wird. Ausnahmen in Größe der taktischen Einheit einer Staffel sind zulässig, soweit das standardisierte Schadensereignis dies zulässt.

 

Im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr soll in der Regel ein Erreichungsgrad von 80 Prozent nicht unterschritten werden. Liegt der Erreichungsgrad darunter, sind Maßnahmen zu seiner Verbesserung zu ergreifen. Der Erreichungsgrad ist jährlich festzustellen.

 

Auf der Grundlage eines durch die Stadtvertretung zu verabschiedenden Maßnahmeplanes sind innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 5 Jahre insbesondere folgende Maßnahmen zu evaluieren und umzusetzen:

  1. Verbesserung der Tageseinsatzbereitschaft der Feuerwehr;
  2. Verbesserung der Ausrückezeiten der Feuerwehr.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Ja

 

X

Nein

Maßnahme des Ergebnishaushaltes

 

Ja

 

X

Nein

Maßnahme des Finanzhaushaltes

 

Ja

 

X

Nein

Mittel bereits geplant

 

Ja

 

x

Nein

 

Höhe der geplanten Mittel

Mehrbedarf

Gesamtkosten

 

Deckungsvorschlag

Betrag

Kostenträger

Konto

Bezeichnung des Kostenträgers/Konto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:

Finanzielle Auswirkungen fallen erst durch festzulegende Folgemaßnahmen an.

 

Raum für zusätzliche Eintragungen:

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Anlagen

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