Beschlussvorlage - 2022/0428
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss zu § 49 KV Leistung von freiwilligen Aufwendungen bei nicht beschlossenem Haushaltsplan für das Folgejahr
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Finanzen / Allgemeine Verwaltung / Bürgerservice
- Bearbeiter:
- Roland Hochgesandt
- Verantwortlich:
- Hochgesandt, Roland//Wilken, Gideon
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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28.11.2022
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Hagenow
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Entscheidung
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15.12.2022
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Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird ermächtigt, Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in dem Umfang zu leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen. Dieses soll auch für unaufschiebbare Einzelinvestitionen im freiwilligen Bereich bis maximal 30.000,00 Euro je Einzelfall gelten.
Sachverhalt
Infolge der aktuellen globalpolitischen Lage und der damit verbundenen Planungsunsicherheit u.a. Energiekosten hat sich die Erstellung des Haushaltsplanes für 2023 verschoben. Deshalb kann zu Jahresbeginn der Haushaltsplan nicht vorgelegt werden.
Hinzu kommt ein geplanter Kommunalgipfel M-V, der zu Verbesserungen der Finanzausstattung der Kommunen führen soll.
Bei nichtbeschlossenem Haushalt gilt nun die vorläufige Haushaltsführung gemäß § 49 der Kommunalverfassung M-V.
Dieser besagt folgendes:
§ 49
Vorläufige Haushaltsführung
(1) Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf die Gemeinde bis zur öffentlichen Bekanntmachung nur
1. Aufwendungen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Absatz 3 oder § 3 unaufschiebbar sind,
2. Investitionen tätigen oder Verpflichtungen eingehen, für die im Finanzhaushalt eines Haushaltsvorjahres Haushaltsansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, sowie Auszahlungen und Aufwendungen aus übertragenen Ermächtigungen leisten,
3. Aufwendungen und Auszahlungen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in dem Umfang leisten, der unaufschiebbar ist, um bestehende Aufgaben fortzuführen,
4.Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit diese in der Haushaltssatzung festgesetzt werden,
5. Kredite umschulden.
(2) Reichen die Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht aus, darf die Gemeinde für diese Maßnahmen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe der Festsetzung in der Haushaltssatzung aufnehmen. Ist die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden, bedarf die Aufnahme von Krediten der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.
(4) Aufwendungen und Auszahlungen nach Absatz 1 Nummer 3 dürfen nur geleistet werden, wenn die beschlossene Haushaltssatzung hierzu ermächtigt oder, sofern die Haushaltssatzung noch nicht beschlossen worden ist, die Gemeindevertretung diesen zugestimmt hat.
Deshalb ist ein Beschluss der Stadtvertretung zum Absatz 4 des § 49 KV M-V ratsam. Dadurch können die notwendigen unaufschiebbaren freiwilligen Aufwendungen geleistet werden. Dieses soll auch für den kleinteiligen Investitionsbereich bis 30.000,00 Euro je Investition gelten.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen |
X |
Ja |
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Nein |
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Maßnahme des Ergebnishaushaltes |
X |
Ja |
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Nein |
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Maßnahme des Finanzhaushaltes |
X |
Ja |
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Nein |
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Mittel bereits geplant |
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Ja |
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X |
Nein |
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Höhe der geplanten Mittel |
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Mehrbedarf |
€ |
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Gesamtkosten |
€ |
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Deckungsvorschlag |
Betrag |
Kostenträger |
Konto |
Bezeichnung des Kostenträgers/Konto |
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€ |
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€ |
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Folgekosten:
Raum für zusätzliche Eintragungen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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200,6 kB
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