Beschlussvorlage - 2024/0594

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

 

Satzung über die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze der Stadt Hagenow für die Haushaltsjahre ab 2025

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S.777), zuletzt geändert durch Art. 1 der Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. MV S.467), der §§ 2 u. 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S.146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GOVBl. M-V 2021, S.1162), der §§ 1 und 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S.965), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. S.2931) geändert worden ist, wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Hagenow vom 14.11.2024 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1
Steuersätze

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Gebiet der Stadt Hagenow wie folgt festgesetzt:

 

Grundsteuer :

  1. Für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf:          338 v. H.
  2. Für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                    438 v. H.
  3. Gewerbesteuer auf:                                                                                      390 v. H.
     

 

§ 2
In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

 

 

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Sachverhalt

Kurzzusammenfassung

 

Der Finanzausschuss hat am 02.09.2024 über die Verbesserungsaufforderung der Rechtsaufsicht beraten (gesetzte Frist ist der 04.10.2024).

Um der Verbesserungsaufforderung von 245.500 EUR sowie einer sich abzeichnenden Reduzierung der Grundsteuereinnahmen durch die Reform ab 2025 von aktuell ca. -357.000 EUR zu begegnen, schlägt der Finanzausschuss am 02.09.2024 vor, ein Anheben der Steuersätze auf die durchschnittlichen Nivellierungssätze des Landes in den jeweiligen Fraktionen zu beraten.

 

Diese Anhebung entspricht ca. 600.000 EUR Mehreinnahmen und würde diese beiden Aspekte kompensieren.

 

Diese Beschlussvorlage enthält nun eine Hebesatzung mit den besagten gültigen Nivellierungssätzen.

 

 

Hintergrund:

 

Leider kam es in den letzten zwei Jahren aufgrund des rasanten Anstiegs der Inflation zu immer größerem Engpass im Finanzhaushalt (32%-Kaufkraftverlust seit letzter Steuererhöhung 2016).

Der Haushalt 2024 konnte daher nicht mehr, wie gesetzlich gefordert, im 4-Jahresplan ausgeglichen werden. Es bestand also die Pflicht zur Beschließung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HaSiKo).

Am 30.04.2024 wurden der Haushalt und das Sicherungskonzept mit Sparmaßnahmen beschlossen, jedoch ohne eine Anpassung der Hebesätze. Die Haushaltssicherungsmaßnahmen konnten somit nicht die Finanzlücke schließen, obwohl dies gesetzlich gefordert ist (§43 Abs. 6 und 7 KV M-V)

Nun ist die Entscheidung der Rechtsaufsicht zum Haushalt und HaSiKo eingetroffen. Wie vorhergesehen gibt es eine vorläufige Genehmigung mit Verbesserungsanordnung die Lücke zu schließen:

  • Fehlbetrag Haushalt 2024 bis 2027:  -2.739.996 EUR
  • Summe Beitrag HaSiKo:    1.757.645 EUR
  • Verbleibender Fehlbetrag:       -982.351 EUR
  • Es erfolgte eine Verbesserungsanordnung der Rechtsaufsicht: vier Jahre lang 245.500 EUR = 982.000 EUR.
  • Verbunden mit dem Auftrag an Politik und Verwaltung dies am 26.09. in der SV-Sitzung zu beschließen und bis 04.10.2024 einzureichen

 

Da die am 30.04. beschlossenen Sparmaßahmen bereits tiefe Einschnitte für die Politik und Verwaltung sowie die notwendigen Instandhaltungen bedeuten und auch die möglichen Einnahmepotenziale aus mehr Parkgebühren und Satzungen/Gebührenordnungen ebenfalls bereits ausgeschöpft wurden, verbleiben neben einer Erhöhung der Ausschüttungen aus WoBau und Stadtwerken lediglich die Erhöhung der Grundsteuern und Gewerbesteuern um der Anordnung nachzukommen.

Die Stadt Hagenow hat seit 9 Jahren die Steuersätze nicht mehr angepasst, diese liegen daher weit unter den Landesdurchschnitten. Mittlerweile entsteht dadurch ein Einnahmenverlust von 607.500 EUR pro Jahr, siehe Schreiben der Rechtsaufsicht vom 20.08.2024 unter 6.2.1 auf Seite 6.

 

Zitat aus dem Schreiben der Rechtsaufsicht vom 20.08.2024 mit Handlungsaufforderung:

 

ZITAT ANFANG

Gemäß § 43 Abs. 6 KV M-V ist die Gemeinde verpflichtet, Ihren Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Daraus resultiert, dass alle Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sowie alle Einsparpotentiale genutzt werden müssen.

Im Interesse der Leistungsfähigkeit der Stadt ist es geboten, alle Ergebnisverbesserungen auch über die Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes hinaus zur Haushaltskonsolidierung zu nutzen.

Vorliegend wurden der Stadtvertretung verschiedene Varianten des Haushaltssicherungskonzeptes vorgelegt. Die Stadt hat sich entschieden, die Hebesätze der Realsteuern nicht zu verändern. Der Verzicht auf die Festsetzung von Hebesätzen, welche in der Berechnungssystematik des Finanzausgleichsgesetzes angewandt werden, bedeutet für die Stadt Hagenow, dass Erträge und Einzahlungen von rund 607.500 € in 2024 nicht erzielt werden.

Das beschlossene Haushaltssicherungskonzept sieht eine Vielzahl von Maßnahmen vor, kann aber den Ausgleich weder unterjährig noch insgesamt in 2024 im Finanzhaushalt darstellen. Auch bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes bleibt bei vollständiger Umsetzung des beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes ein Defizit von mehr als 982.000 € im Finanzhaushalt. Der Ausgleich wird auch nicht in einem angemessenen Konsolidierungszeitraum dargestellt.

Ausgehend vom Beschluss eines unausgeglichenen Haushalts und eines Haushaltssicherungskonzeptes, welches den gesetzlich verpflichtend geregelten Haushaltsausgleich auch nicht in einem angemessenen Konsolidierungszeitraum darstellen kann, ist festzustellen, dass mit dem Verzicht auf die Anpassung der Steuerhebesätze und dem damit verbunden erzielbaren Haushaltsausgleich der Verpflichtung, alle Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten auszuschöpfen und alle Einsparpotentiale zu nutzen, nicht nachgekommen wird.

Der vorgelegte Haushalt und das beschlossene Haushaltssicherungskonzept sind folglich insoweit rechtswidrig, als dass der Ausgleich nicht in jedem Jahr in Planung und Rechnung (§ 43 Abs. 6 KV M-V) und auch nicht in einem angemessenen Konsolidierungszeitraum (§ 43 Abs. 7 KV M-V) dargestellt wird.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann gemäß § 81 Abs. 1 KV rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass die Gemeinde den Beschluss oder die Anordnung binnen einer angemessenen Frist aufhebt. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 82 Abs. 1 KV M-V regelt: Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

Die Anordnung einer Verbesserungsvorgabe in Höhe von mindestens 245.500 € über die Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes hinaus, welche zum Ziel hat, innerhalb diesen Jahres mindestens ein Viertel des zum Ende des Finanzplanungszeitraumes ausgewiesenen Fehlbetrages im Finanzhaushalt auszugleichen, ist geeignet, den Haushaltsausgleich innerhalb des Finanzplanungszeitraumes, somit in der Frist des § 43 Abs. 9 KV M-V zu erreichen.

Die Anordnung ist auch erforderlich, um perspektivisch wieder einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen, da die Stadt das erforderliche Konsolidierungsvolumen im Haushaltssicherungskonzept nicht beschlossen hat.

[…]

Die beschlossenen Maßnahmen sind aufgrund der am 26.09.2024 terminierten Stadtvertretersitzung bis 04.10.2024 vorzulegen.

ZITAT ENDE

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Ergebnishaushaltes

 

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Finanzhaushaltes

 

Ja

 

 

Nein

Mittel bereits geplant

 

Ja

 

 

Nein

 

Höhe der geplanten Mittel

Mehrbedarf

Gesamtkosten

 

Deckungsvorschlag

Betrag

Kostenträger

Konto

Bezeichnung des Kostenträgers/Konto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:

 

Raum für zusätzliche Eintragungen:

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