Beschlussvorlage - 2024/0608

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 4 der Kommunalverfassung erlässt die Stadt Hagenow die folgende Anlagerichtlinie siehe Anlage:

 

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Sachverhalt

Gemäß § 56 Absatz 2 Satz 4 der Kommunalverfassung MV haben die Kommunen eine Anlagerichtline zu beschließen.

  1. Diese Richtlinie regelt die Grundsätze für Geldanlagen durch die Stadt.  Sie bestimmt gemäß § 19a Absatz 4 der Gemeindekassenverordnung-Doppik:
  1. die zulässigen Geldanlageprodukte und die Anforderungen an die Kreditinstitute,
  2. die Vorgaben für eine angemessene Streuung und Diversifizierung der Geldanlagen,
  3. das Verfahren für die Geldanlage und
  4. die Dokumentations-, Überprüfungs- und Berichtspflichten.

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Ergebnishaushaltes

 

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Finanzhaushaltes

 

Ja

 

 

Nein

Mittel bereits geplant

 

Ja

 

 

Nein

 

Höhe der geplanten Mittel

Mehrbedarf

Gesamtkosten

 

Deckungsvorschlag

Betrag

Kostenträger

Konto

Bezeichnung des Kostenträgers/Konto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:

 

Raum für zusätzliche Eintragungen:

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Anlagen

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