Beschlussvorlage - 2018/0053

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Stadtvertretung beschließt, die Straßenausbaubeiträge für die Poststraße in Hagenow  in den Abschnitten:
      1. Abschnitt- Ende Sanierungsgebiet bis Kreuzung Poststraße/ Hagenstraße

      2. Abschnitt- Kreuzung Poststraße /Hagenstraße bis Kreuzung Poststraße/    

                           Parkstraße

im Sinne von § 8 Abs. 4 KAG M-V abzurechnen.  

 

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Sachverhalt

Problembeschreibung/Begründung:

Nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Hagenow und ihren Ortsteilen sind zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der vorhandenen notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen Beiträge von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen.

 

Die räumliche Ausdehnung der Poststraße wird in den Grenzen: 

Anbindung Lange Straße im Sanierungsgebiet bis Kreuzung Poststraße / Parkstraße festgelegt.

 

Gemäß § 8 Absatz 4 KAG M-V kann der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage ermittelt werden.

Liegt eine Anlage teilweise in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, so zerfällt diese Anlage an der Sanierungsgrenze aus Rechtsgründen in beitragsrechtlich selbstständige Teile.

Ein Straßenabschnitt ist eine Straßenstrecke, die vorwiegend durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale (z.B. Kreuzungen) begrenzt ist 

 

Um eine zeitnahe Beitragserhebung nach § 8 KAG M-V vornehmen zu können, ist es sinnvoll, das Straßenausbauvorhaben- Ausbau der Poststraße in Hagenow - wie folgt in einzelne Abschnitte zu gliedern:

 

  1. Abschnitt- Ende Sanierungsgebiet bis Kreuzung Poststraße/ Hagenstraße      
  2. Abschnitt- Kreuzung Poststraße /Hagenstraße bis Kreuzung Poststraße/ Parkstraße.                    

(siehe Anlage: Übersichtsplan) 

 

Im 1.Abschnitt der Poststraße werden alle Teileinrichtungen der Anlage ausgebaut.

 

Nach Willen des Gesetzgebers des KAG stellt die Abschnittbildung ein im Interesse der Finanzsituation der Gemeinde zugelassenes Vorfinanzierungsinstrument dar.

Deshalb haben sich die Ermessenserwägungen grundsätzlich auf diese Vorfinanzierungsfunktion zu beschränken, d.h. die Gemeinde hat sich bei ihrer Abschnittsbildung in erster Linie an ihrer Haushaltslage zu orientieren.  

               

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

x

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Ergebnishaushaltes

x

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Finanzhaushaltes

x

Ja

 

 

Nein

Mittel bereits geplant

x

Ja

 

 

Nein

 

Höhe der geplanten Mittel

148.000,00 €

Mehrbedarf

Gesamtkosten

 

Deckungsvorschlag

Betrag

Kostenträger

Konto

Bezeichnung des Kostenträgers/Konto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten:

 

Raum für zusätzliche Eintragungen:

 

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Anlagen

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