Beschlussvorlage - 2018/0054
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenausbaubeiträge für das Teilstück der Langen Straße im Abschnitt - Ende Sanierungsgebiet auf Höhe Löwenhelmstraße bis Anbindung Wittenburger Straße - im Sinne von § 8 Abs.4 KAG M-V
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bauen / Ordnung / Grundstücks- und Gebäudemanagement
- Bearbeiter:
- Bernd Bochardt
- Verantwortlich:
- Wiese, Dirk
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr
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Vorberatung
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28.08.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Hagenow
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Entscheidung
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13.09.2018
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29.11.2018
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Verkehr
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Vorberatung
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23.10.2018
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Stadtvertretung der Stadt Hagenow
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Entscheidung
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Sachverhalt
Problembeschreibung/Begründung:
Nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Hagenow und ihren Ortsteilen sind zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der vorhandenen notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen Beiträge von den Grundstückseigentümern bzw. Erbbauberechtigten zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen.
Die Lange Straße wird hinsichtlich ihrer Teileinrichtungen:
Gehweg, Beleuchtungsanlage und Ausstattungselemente im Bereich zwischen der Anbindung Löwenhelmstraße (Sanierungsgebietsgrenze) und der Anbindung Wittenburger Straße (L 04) erneuert.
Gemäß § 8 Absatz 4 KAG M-V kann der Aufwand auch für Abschnitte einer Einrichtung oder Anlage ermittelt werden.
Liegt eine Anlage teilweise in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet, so zerfällt diese Anlage an der Sanierungsgrenze aus Rechtsgründen in beitragsrechtlich selbstständige Teile.
Ein Straßenabschnitt ist eine Straßenstrecke, die vorwiegend durch äußere, in den tatsächlichen Verhältnissen begründete Merkmale begrenzt ist
Um eine zeitnahe Beitragserhebung nach § 8 KAG M-V vornehmen zu können, ist die Abschnittbildung Voraussetzung.
Nach Willen des Gesetzgebers des KAG stellt die Abschnittbildung ein im Interesse der Finanzsituation der Gemeinde zugelassenes Vorfinanzierungsinstrument dar.
Deshalb haben sich die Ermessenserwägungen grundsätzlich auf diese Vorfinanzierungsfunktion zu beschränken, d.h. die Gemeinde hat sich bei ihrer Abschnittsbildung in erster Linie an ihrer Haushaltslage zu orientieren.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen | x | Ja |
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| Nein | ||||
Maßnahme des Ergebnishaushaltes | x | Ja |
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| Nein | ||||
Maßnahme des Finanzhaushaltes | x | Ja |
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| Nein | ||||
Mittel bereits geplant | x | Ja |
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| Nein | ||||
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Höhe der geplanten Mittel | 121.500,00€ | ||||||||
Mehrbedarf | € | ||||||||
Gesamtkosten | € | ||||||||
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Deckungsvorschlag | Betrag | Kostenträger | Konto | Bezeichnung des Kostenträgers/Konto | |||||
| € |
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| € |
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Folgekosten:
Raum für zusätzliche Eintragungen:
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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622,8 kB
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