Beschlussvorlage - 2022/0399

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadtvertretung stimmt den in der Anlage befindlichen Änderungen folgender Konzessions- und Gestattungsverträge zu:

 

-1. Änderung zum Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau

     und Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung im Stadtgebiet

-1. Änderung zum Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau

     und Betrieb von Leitungen für die Gasversorgung im Stadtgebiet

-1. Änderung zum Konzessionsvertrag für die Lieferung von Trinkwasser

-2. Änderung zum Gestattungsvertrag für die Fernwärmeversorgung.

 

 

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Sachverhalt

 Der §2b UStG betrifft eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes dahingehend, dass juristische Personen des öffentlichen Rechtes (jPdöR), d.h. Bund, Länder, Kommunen etc., für einige Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen. Diese Regelung beruht auf der Tatsache, dass auch jPdöR Unternehmereigenschaften nach §2 Abs. 1 UStG aufweisen, sofern sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausüben. Grundsätzlich unterliegen der Umsatzsteuer alle „Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ (§1 Abs. 1 UStG). Bis dato war die Umsatzbesteuerung von jPdöR an die Körperschaftssteuer gekoppelt (Betrieb gewerblicher Art), was nur in wenigen Fällen zu tatsächlich umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Leistungen führte . Alle anderen Leistungen, welche von jPdöR erbracht wurden, waren grundsätzlich nicht steuerbar.

 

Um die Auswirkungen dieses neuen Paragrafen analysieren und Betriebsprozesse dahingehend anpassen zu können, wurde den jPdöR eine Übergangsfrist von 4 Jahren gewährt. Das heißt, dass auf Antrag die Verpflichtung zur Einhaltung des §2b UStG erst zum 01.01.2021 gültig werden konnte. Diese Übergangsfrist wurde aufgrund der Coronakrise im Jahr 2020 um weitere zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2022 verlängert. Ab dem 01.01.2023 wird der Paragraf also effektiv in Kraft treten.

 

Somit wird ab 01.01.2023 die Stadt Hagenow Steuerschuldner  für die Abführung der Umsatzsteuer von der Konzessionsabgabe der Stadtwerke Hagenow GmbH.

 

Diesbezüglich müssen die derzeit abgeschlossenen Konzessions- und Gestattungsverträge angepasst werden. Dieses wird mit den beigefügten Vertragsänderungen erreicht:

 

- 1. Änderung zum Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum

      Bau und Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung im Stadtgebiet

 

- 1. Änderung zum Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum

      Bau und Betrieb von Leitungen für die Gasversorgung im Stadtgebiet

 

- 1. Änderung zum Konzessionsvertrag für die Lieferung von Trinkwasser

 

- 2. Änderung zum Gestattungsvertrag für die Fernwärmeversorgung.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

X

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Ergebnishaushaltes

X

Ja

 

 

Nein

Maßnahme des Finanzhaushaltes

X

Ja

 

 

Nein

Mittel bereits geplant

X

Ja

 

 

Nein

 

Höhe der geplanten Mittel

Mehrbedarf

Gesamtkosten

 

Deckungsvorschlag

Betrag

Kostenträger

Konto

Bezeichnung des Kostenträgers/Konto

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Folgekosten: keine

 

Raum für zusätzliche Eintragungen:

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Anlagen

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